I. Geltung der Bedingungen für den stationären Handel
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
II. Angebot und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder einer gleichwertigen Bestätigung.
- Kommissionsware oder sonstige gebrauchte Sachen sind gesondert gekennzeichnet. Die Waren können nicht zurück gehangen oder reserviert werden.
III. Fristen für Lieferung, Verzug
- Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt – sofern vereinbart – die erforderliche Mitwirkung des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
- Die Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
- Wir kommen nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart.
- Kommen wir in Verzug, kann der Kunde – soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
- Entschädigungsansprüche des Kunden, die über die in Nr. 6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbun- den. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden bleibt unberührt.
- Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
- Der Kunde ist verpflichtet. auf unser Verlangen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrage zurücktritt, Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder am Vertrage festhält.
IV. Lieferumfang
- Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
- Farb-, Form und Stoffänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
V. Versand, Verpackung
- Der Versand erfolgt ausschließlich auf Wunsch und Kosten des Kunden. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunden.
- Mangels besonderer Weisungen bestimmen wir Transportart und – weg. Die Versendung erfolgt per Nachnahme.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
- Der Kunde ist verpflichtet, die bestellten Waren anzunehmen. Wir sind verpflichtet, die Ware in unseren Geschäftsräumen zu übergeben. Bleibt der Kunde mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nach- frist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über.
- Wir sind jedoch nach unserer Wahl ebenfalls berechtigt, Klage auf Zahlung der Rückstände oder Herausgabe der Waren zu erheben.
VII. Gewährleistung
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
- Alle Waren, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
- Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wird uns dies verweigert, sind wir insoweit von der Sachmängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Sachmängelansprüche bei gebrauchten Waren verjähren in zwölf Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.
- Der Kunde ist verpflichtet, offen erkennbare Mängel der Ware schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Übergabe der Ware geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist sind Ansprüche des Kunden wegen offen erkennbarer Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde war unverschuldet an der Geltendmachung der Mängel innerhalb der Frist gehindert.
- Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur un- erheblicher Minderung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
- Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
- der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als den Ort der Übergabe verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertragsgemäßen Gebrauch.
- Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Zi. X (Haftung). Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Die Waren (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Be- dingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunden uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt, der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt vom Vertage. In diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
- Soweit der Kunde die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunden die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
IX. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, das wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Körperschäden gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrage bleibt unberührt, und zwar auch dann, wenn mit dem Kunden zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Bei nur vorübergehender Unmöglichkeit kommt Nr. I (Fristen für Lieferung, Verzug) zur Anwendung.
X. Haftung
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abs. 1 – 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XI. Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Der Kaufpreis ist grundsätzlich bei Abholung fällig. Wird eine Restzahlung vereinbart, zahlt der Käufer bei Vertragsschluss eine Anzahlung. Der Restbetrag ist dann spätestens bei Abholung der Ware fällig.
- Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Zinsen und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Bei Zahlungsverzug kann die Gesellschaft Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe verlangen und weiteren Schaden geltend machen, z.B. Kreditzuschläge. Für Mahnungen, mit Ausnahme der ggf. verzugsbegründenden ersten Mahnung, kann die Gesellschaft pauschal 5,- € geltend machen.
XII. Erfüllungsort, Sonstiges
- Erfüllungsort ist Troisdorf.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.